Vorsorge-Tipps für die Familie
Bei der Familiengründung sollten Sie an die Zukunft denken – und rechtzeitig für die Kinder vorsorgen. Mit diesen Tipps vergessen Sie nichts Wichtiges.
14.06.2024
iStock / AnnaNahabed
1. Krankenversicherung für Ihr Kind
Auch für Babys ist eine Krankenversicherung Pfilcht. Sie müssen Ihr Kind spätestens drei Monate nach der Geburt bei der Grundversicherung angemeldet haben.
Sie können Ihr Baby aber bereits vor der Geburt anmelden. Nach der Geburt müssen Sie der Versicherung nur noch den Namen und das Geburtsdatum mitteilen. Der Vorteil: Einige Zusatzversicherungen können Sie vor der Geburt ohne Gesundheitsprüfung abschliessen.
Auch für Kinder gilt: Der Versicherer ist frei wählbar. In den meisten Fällen können Sie jährlich die Krankenkasse wechseln. Ein Krankenkassen-Vergleich lohnt sich auch bei Kindern. Denn: Trotz gleicher Grundversicherungsleistungen unterscheiden sich die Prämien teils stark.
2. Kinder-Invaliditätsversicherung: Vorsorge für den Ernstfall
Die Invalidität eines Kindes kann sehr teuer werden. Die Leistungen der Invalidenversicherung für Kinder und Jugendliche beinhalten unter anderem
medizinische Massnahmen
berufliche Eingliederungsmassnahmen
Hilflosenentschädigungen
Hilfsmittel
Diese Leistungen decken aber unter Umständen nicht die tatsächlich anfallenden Kosten. Eine Kinder-Invaliditätsversicherung kann darum sinnvoll sein. Beschäftigen Sie sich mit dem Thema schon vor der Geburt Ihres Kindes. Achten Sie darauf, dass die Versicherung auch die Folgen von Invalidität durch Krankheit deckt und nicht nur Unfallfolgen.
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Verschiedene Anbieter versichern unterschiedliche Leistungen. Das kann schnell verwirrend sein. Mit Optimatis, dem Brokerage-Partner von Comparis, behalten Sie den Überblick.
3. Minimieren Sie Ihre Vorsorgelücke
Ein Wechsel auf eine Teilzeitbeschäftigung hat direkte Auswirkungen auf Ihre berufliche Altersvorsorge. Durch Teilzeitbeschäftigung wird das Altersguthaben und damit die Pension kleiner.
Doch Sie können den Verlust verringern. Das geht zum Beispiel mit einem Pensionskasseneinkauf oder der Säule 3a. Mit der Säule 3a können Sie sich auch gegen Erwerbsunfähigkeit und Tod absichern. Sowohl einen Pensionskasseneinkauf als auch eine Einzahlung in die Säule 3a können Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Haben Sie bereits Beiträge in die Pensionskasse gezahlt, müssen Sie bei einer vollständigen Arbeitspause das Geld auf einem Freizügigkeitskonto anlegen. Bei Erreichen des Pensionsalters können Sie auf das Geld zugreifen.
Der Wiedereinstieg ins Berufsleben lohnt sich in Bezug auf die Altersvorsorge. Das bestehende Freizügigkeitskapital wird dann in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen.
4. Altersvorsorge mit Mutterschaftsentschädigung
Sie sind zum Zeitpunkt der Geburt angestellt? Dann wirkt sich der Mutterschaftsurlaub nicht auf Ihre berufliche Vorsorge aus. Sie erhalten über die Mutterschaftsentschädigung (MSE) der Erwerbsersatzordnung (EO) einen Lohnersatz.
Sie sind während des Mutterschaftsurlaubs weiter über die 2. Säule versichert und zahlen weiter Beiträge in die Pensionskasse ein.
Gut zu wissen: Väter haben Anrecht auf zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub innert sechs Monaten nach der Geburt. Auch sie bekommen eine Finanzierung über die Erwerbsersatzordnung.
Das müssen Sie beachten, wenn Sie Ihren Mutterschaftsurlaub verlängern
Sie machen einen längeren unbezahlten Urlaub oder kündigen gar? Dann melden Sie sich bei Ihrer kantonalen Sozialversicherungsanstalt (SVA) als «nicht erwerbstätig». Die SVA ermittelt dann die Höhe Ihrer Beiträge abhängig von Ihrer finanziellen Situation. So können Sie weiter in die AHV einzahlen und eine Beitragslücke vermeiden.
Prüfen Sie, ob Sie auch während Ihres unbezahlten Urlaubs bei der Pensionskasse Ihres Arbeitgebers bleiben können. So bleibt der Risikoschutz erhalten.
Wichtig: Ohne Erwerbseinkommen können Sie keine Beiträge in die Säule 3a leisten.
5. Schützen Sie Ihre Familie vor unvorhergesehenen Ereignissen
Als Familie verändert sich die Verteilung der Arbeit. Oft reduziert ein Elternteil das Arbeitspensum oder hört ganz auf, zu arbeiten. Sorgen Sie also für den Fall vor, dass der erwerbstätige Elternteil durch Erwerbsunfähigkeit oder Tod wegfällt.
Bei Ehepaaren und eingetragenen Paaren sind die hinterbliebenen Partner automatisch abgesichert. Über die AHV bekommen hinterbliebene Eheleute allenfalls eine Hinterlassenenrente.
Kinder bekommen eine Waisenrente. Zudem erhalten sie Leistungen aus der Pensionskasse der verstorbenen Person. Die Leistungen werden als Rente oder einmalige Kapitalabfindung ausgezahlt.
Gut zu wissen: Die Voraussetzungen für die Hinterlassenenrente sind für Männer strenger als für Frauen.
Für unverheiratete Paare gibt es keine Hinterlassenenrente aus der AHV. Aussereheliche Kinder hingegen sind den ehelichen gleichgestellt. Das heisst: Sie erhalten eine Waisenrente.
Pensionskassen entscheiden selbst darüber, ob sie bei Konkubinatspaaren Leistungen auszahlen. Hier können Sie Ihren Konkubinatspartner oder Ihre Konkubinatspartnerin unter Umständen berücksichtigen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse nach den Möglichkeiten.
Klären Sie frühzeitig den finanziellen Bedarf der Familie. Prüfen Sie, wie Sie ihn im schlimmsten Fall decken können. Bedenken Sie auch: Veränderte Lebensumstände haben oft finanzielle Folgen. Beispiel: Sie müssen nach dem Tod eines Elternteils eine Kinderbetreuung zahlen.
Alleinerziehende sollten einen detaillierten Vorsorgesparplan entwickeln. Denn: Gerade als alleinerziehende Person sollten Sie den Ernstfall vorbereiten.
Ein Vorsorgeplan definiert die Art der Anlage und die Höhe der nötigen Investition. Er berücksichtigt aber auch Risiken wie Invalidität oder Tod.
Vorsorgeberatung für Familien
Egal, in welcher Lebenssituation Sie sich befinden: Das Thema Altersvorsorge ist komplex. Oft fehlt die Zeit, sich in alle Details zu vertiefen. Fachleute können Sie bei der Entwicklung des passenden Vorsorgeplans unterstützen.
Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 24.09.2020