Kündigung vor der Pensionierung in der Schweiz
Was tun, wenn Sie kurz vor der Pensionierung den Job verlieren? Comparis zeigt Ihnen, welche Schritte Sie nach einer Kündigung angehen sollten und was das für Ihre Vorsorge bedeutet.
01.01.2024
iStock / PixelsEffect
1. War die Kündigung zulässig?
Welche Kündigungsfristen gelten?
In Ihrem Arbeitsvertrag ist die Kündigungsfrist geregelt. Ist im Vertrag nichts geregelt? Für die Kündigung auf das Monatsende gelten folgende Fristen:
in der Probezeit: 7 Tage
im ersten Jahr: 1 Monat
vom zweiten bis zum neunten Jahr: 2 Monate
ab dem zehnten Jahr: 3 Monate
Die Kündigung ist erst wirksam, wenn Sie das Kündigungsschreiben erhalten. Der Poststempel ist nicht relevant. Ein Beispiel: Sie erhalten die Kündigung per Einschreiben. Sie sind nicht zu Hause. Die Kündigung ist hier erst am ersten Werktag nach dem erfolglosen Zustellversuch gültig.
Was ist eine missbräuchliche Kündigung?
Eine Kündigung nur wegen des Alters ist missbräuchlich (OR, Art. 336). Liegt ein Missbrauch vor, können Sie auf Entschädigung klagen. Die Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung beträgt maximal sechs Monatslöhne. Für die Klage gibt es zwei Fristen:
Sie müssen gegen die Kündigung Einsprache erheben. Sie muss bis zum letzten Arbeitstag beim Arbeitgeber eintreffen. Senden Sie einen eingeschriebenen Brief. Machen Sie klar, dass Sie weiterhin bei der Firma arbeiten wollen.
Reichen Sie innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Gericht Klage ein. Dort müssen Sie beweisen, dass ein Missbrauch vorliegt.
Erhöhte Fürsorgepflicht bei älteren Mitarbeitern
Allgemein gilt: Die Arbeitgeber unterstehen gegenüber älteren Mitarbeitenden einer erhöhten Fürsorgepflicht. Dazu zählen in der Regel alle Angestellten ab 58 Jahren. Das bedeutet:
Der Arbeitgeber muss Sie rechtzeitig über die Kündigung informieren.
Der Arbeitgeber muss mit Ihnen nach Lösungen für eine Weiterbeschäftigung suchen.
Ältere und langjährige Mitarbeitende erhalten bei einer Kündigung oft Abgangsentschädigungen. Das soll den vorzeitigen Berufsausstieg finanziell abfedern.
Nicht alle profitieren von einer Abgangsentschädigung. Grundsätzlich ist die Entschädigung nur für Personen über 50 vorgesehen, die mehr als 20 Jahre im Betrieb gearbeitet haben. Erfüllen Sie die Voraussetzungen? Dann bekommen Sie je nach Alter und Dienstjahren zwei bis acht Monatslöhne.
Die schlechte Nachricht: Oft erhalten Sie die Abgangsentschädigung gar nicht. Denn der Arbeitgeber darf die Sparbeiträge in die Pensionskasse von der Entschädigung abziehen. Meist sind die Sparbeiträge höher als die mögliche Abgangsentschädigung.
Bei einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) erhalten Sie vielleicht:
eine Austrittsabfindung
eine Leistung aus dem Sozialplan
Es lohnt sich, den GAV zu prüfen.
2. Kündigung ab 55 und 61: Was gilt beim Arbeitslosengeld?
Haben Sie die Kündigung erhalten? Dann haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. In der Regel erhalten Sie 70 oder 80 Prozent Ihres bisherigen Lohnes. Melden Sie sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an. Dort erhalten Sie alle nötigen Informationen.
Wichtig: Suchen Sie bereits während der Kündigungsfrist nach einer neuen Stelle. Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen schriftlich. Ansonsten drohen Kürzungen der Arbeitslosentaggelder.
Wie lange Sie Taggelder erhalten, hängt ab von:
Ihrem Alter
der Beitragszeit (über das Arbeitsverhältnis leisten Sie Beiträge in die ALV)
Ab dem 55. Altersjahr haben Sie bei Stellenverlust Anspruch auf maximal 520 Taggelder während höchstens zwei Jahren.
Verlieren Sie Ihre Stelle vier Jahre vor der Pensionierung, erhöht sich der Anspruch auf Taggelder um 120 Tage. Das heisst, Sie erhalten maximal 640 Taggelder. Die Frist für den Leistungsbezug können Sie zudem um maximal zwei Jahre verlängern (AVIG. Art. 27).
Melden sich beim RAV an, haben Sie Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Nach spätestens 29 Monaten erlischt dieser Anspruch und Sie erhalten kein Geld mehr. Dann gelten Sie als ausgesteuert.
3. Wann erhalte ich eine Überbrückungsrente?
Überbrückungsrenten sind für Personen gedacht, die kurz vor Ihrer Pensionierung die Stelle verloren haben. Überbrückungsleistungen bestehen aus:
jährlicher Zahlung
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Der jährliche Maximalbetrag liegt bei 45’225 Franken für eine alleinstehende Person und bei 67’838 Franken für Ehepaare.
Voraussetzungen für die Überbrückungsrente
Sie wurden mit 60 oder später ausgesteuert.
Sie waren mindestens 20 Jahre in der AHV versichert, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag. Ihr Einkommen muss mindestens 75 Prozent der AHV-Höchstrente betragen haben.
Sie haben nicht mehr als 50'000 Franken (Alleinstehende) oder 100'000 Franken (Ehepaare) Vermögen. Selbstbewohnte Immobilien sind vom Vermögen ausgeklammert.
Es gibt weitere Bedingungen. Wenden Sie sich an das in Ihrem Kanton zuständige Amt. Dort finden Sie die Formulare für die Anmeldung. Mehr Details: Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen.
4. Vorzeitige Pensionierung nach Kündigung: Was bedeutet das für meine Vorsorge?
Wer die Stelle kurz vor dem ordentlichen Pensionierungsalter verliert, muss unterschiedliche Vorsorgeelemente schnell neu sortieren. Ihre gegenseitige Abstimmung ist komplex. Darum empfiehlt sich in dieser heiklen Situation der Beizug einer unabhängigen Beratung.
In der Schweiz ist eine Frühpensionierung ab 63 Jahren möglich. Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 können die Altersrente ab 62 beziehen. Ein Vorbezug führt allerdings zu niedrigeren Renten. Die Höhe der Rentenkürzungen ist vom Einkommen abhängig.
Gut zu wissen: Bis zum ordentlichen Rentenalter sind Sie dazu verpflichtet, weiterhin AHV-Beiträge zu zahlen.
Bei der Pensionskasse haben Sie nach einer Kündigung mehrere Möglichkeiten:
Pensionskassenguthaben auf Freizügigkeitskonten überweisen: Treten Sie keine neue Stelle an? Dann müssen Sie das Geld Ihrer Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überweisen.
Guthaben an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen: Die BVG-Auffangeinrichtung ist eine Alternative zu den Freizügigkeitskonten. Dort können Sie auch ohne Anstellung weiter Beiträge an die berufliche Vorsorge leisten. Das Geld können Sie später in Form einer Rente beziehen. Zahlen Sie das Guthaben innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der bisherigen Pensionskasse ein.
Bei der angestammten Pensionskasse bleiben: Sind Sie 58 Jahre alt oder älter? Dann dürfen Sie weiterhin bei Ihrer angestammten Pensionskasse bleiben. Bei dieser Variante zahlen Sie die Beiträge des Arbeitgebers zusätzlich zu Ihren eigenen Beiträgen ein.
Pensionskasse als Kapital oder Rente beziehen: Das frühestmögliche Pensionierungsalter liegt bei den Pensionskassen bei 58 Jahren. Sie haben die Wahl zwischen einer Rente, Kapitalbezug oder einer Kombination davon. Bei einem Vorbezug wird das Arbeitslosengeld gekürzt.
Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 10.12.2019