Login
Login

Kündigung vor der Pensionierung in der Schweiz: Was tun?

Eine Kündigung kurz vor der Pensionierung hat Folgen für Ihre Vorsorge. Comparis zeigt die Auswirkungen auf Arbeitslosengeld, Rente und Pensionskasse.

Magdalena Soll Foto
Magdalena Soll

05.02.2025

Ein älterer Mann im Anzug hält ein Klemmbrett in der Hand.

iStock / opolja

1.Kündigung kurz vor der Pensionierung: Ist die Kündigung zulässig?
2.Wann erhalte ich eine AHV-Überbrückungsrente in der Schweiz?
3.Ab wann kann ich die AHV-Rente vorbeziehen?
4.Kündigung vor der Rente: Was passiert mit meiner Pensionskasse?
5.Kündigung älterer Arbeitnehmer in der Schweiz: Was gilt beim Arbeitslosengeld?

1. Kündigung kurz vor der Pensionierung: Ist die Kündigung zulässig?

Prüfen Sie zuerst, ob die Kündigung zulässig ist. Denn: Trotz grundsätzlicher Kündigungsfreiheit in der Schweiz dürfen Arbeitgebende Ihnen nicht aus jedem Grund kündigen. Und sie haben Pflichten und Fristen, an die sie sich halten müssen.

Meist ist die Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt. Ist im Vertrag nichts festgehalten? Dann gelten für die Kündigung folgende Fristen aus dem Obligationenrecht:

  • in der Probezeit: 7 Kalendertage

  • im ersten Jahr: 1 Monat auf Monatsende

  • vom zweiten bis zum neunten Jahr: 2 Monate auf Monatsende

  • ab dem zehnten Jahr: 3 Monate auf Monatsende

Kündigung auf Monatsende heisst: Der Arbeitsvertrag endet am letzten Kalendertag. Erhalten Sie etwa mit einem Monat Kündigungsfrist eine Kündigung am 15. März, sind Sie bis zum 30. April bei Ihrem Arbeitgeber angestellt.

Nach der Probezeit darf Ihnen Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber in bestimmten Zeiträumen nicht kündigen (Art. 336c OR). Die Sperrfrist gilt unter anderem bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder nach einem Unfall. Je nach Dienstalter beträgt der Schutz zwischen 30 und 180 Tagen.

Wird Ihnen während des Kündigungsschutzes gekündigt, ist die Kündigung nicht wirksam. Beginnt die Kündigungsfrist vor der Sperrfrist, wird sie für den Sperrzeitraum unterbrochen. Die Kündigungsfrist wird nach der Sperrfrist fortgesetzt. Danach gilt der nächste mögliche Kündigungstermin.

Eine Kündigung nur wegen des Alters ist missbräuchlich (Art. 336 OR). Liegt ein Missbrauch vor, können Sie auf Entschädigung klagen.

Die Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung beträgt maximal sechs Monatslöhne (Art. 336a OR). Für die Klage gibt es zwei Fristen (Art. 336b OR):

  1. Sie müssen gegen die Kündigung Einsprache erheben. Sie muss bis zu Ihrem letzten Arbeitstag beim Arbeitgeber eintreffen. Senden Sie einen eingeschriebenen Brief.

  2. Können Sie sich nach der Einsprache nicht auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen? Dann reichen Sie beim Gericht Klage ein. Dafür gilt eine Frist von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 

Verpassen Sie eine der Fristen, haben Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Grundsätzlich gibt es keinen Kündigungsschutz vor der Pension. Aber: Arbeitgebende haben gegenüber älteren Mitarbeitenden eine erhöhte Fürsorgepflicht. Das bedeutet:

  • Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss Sie rechtzeitig über die Kündigung informieren.

  • Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss mit Ihnen nach Lösungen für eine Weiterbeschäftigung suchen. Das können etwa Gespräche zur Konfliktlösung oder eine Fortbildung sein. Hilft das nicht, gilt die Kündigung als letzter Ausweg.

Ab wann jemand als älter gilt, ist je nach Gerichtsurteil und Fall unterschiedlich. Teils zählen schon Mitarbeitende ab 55 Jahren dazu – in solchen Fällen haben sie aber meist eine lange Firmenzugehörigkeit.

Die Kündigung ist erst wirksam, wenn Sie von der Kündigung erfahren. Bei einer mündlichen Kündigung ist das sofort der Fall. Eine schriftliche Kündigung ist wirksam, wenn Sie das Kündigungsschreiben erhalten. Der Poststempel ist nicht relevant.

Beispiel: Sie erhalten die Kündigung per Einschreiben. Sie sind nicht zu Hause. Die Kündigung ist hier erst am ersten Werktag nach dem erfolglosen Zustellversuch gültig. Bei bekannten Abwesenheiten wie Ferien wird die Kündigung erst nach Rückkehr von der Reise wirksam.

2. Wann erhalte ich eine AHV-Überbrückungsrente in der Schweiz?

Überbrückungsrenten erhalten Personen, die kurz vor der Pensionierung die Arbeitsstelle verloren haben. Überbrückungsleistungen bestehen aus:

  • jährlichen Geldzahlungen

  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Der jährliche Maximalbetrag liegt bei 46’508 Franken für eine alleinstehende Person und bei 69’761 Franken für Ehepaare.

Der Höchstbetrag für Krankheits- und Behinderungskosten liegt bei 5’000 Franken für Alleinerziehende und 10’000 Franken für Ehepaare. Aber: Die Vergütung bekommen Sie nur, bis Sie den Maximalbetrag der Überbrückungsleistungen erreichen.

Voraussetzungen für die Überbrückungsrente

Sie bekommen die Überbrückungsrente ab 60 Jahren. Das heisst: Sie wurden erst nach Ihrem 60. Geburtstag ausgesteuert. Weitere Voraussetzungen sind:

  • Sie waren mindestens 20 Jahre in der AHV versichert, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag.

  • Ihr Einkommen muss mindestens 75 Prozent der AHV-Höchstrente betragen haben. 2025 sind das 22’680 Franken pro Jahr.

  • Sie haben nicht mehr als 50'000 Franken (Alleinstehende) oder 100'000 Franken (Ehepaare) Vermögen. Selbstbewohnte Immobilien gelten in diesem Fall nicht als Vermögen.

  • Ihre anerkannten Ausgaben übersteigen Ihre anrechenbaren Einnahmen.

  • Sie haben keinen Anspruch auf eine Rente aus AHV oder IV.

Es gibt weitere Bedingungen. Wenden Sie sich an das in Ihrem Kanton zuständige Amt. Dort finden Sie auch die Formulare für die Anmeldung. 

Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV oder in der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen.

3. Ab wann kann ich die AHV-Rente vorbeziehen?

In der Schweiz ist eine Frühpensionierung ab 63 Jahren möglich. Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 können die Altersrente ab 62 beziehen. Ein Vorbezug führt allerdings zu niedrigeren Renten. Die Höhe der Rentenkürzungen ist vom Einkommen abhängig.

Vorsorgeberatung nach der Kündigung

Bei Jobverlust kurz vor dem ordentlichen Pensionierungsalter müssen Sie Ihre Vorsorge umplanen. Die Fachpersonen von Optimatis, dem Brokerage-Partner von Comparis, helfen Ihnen dabei.

Jetzt Vorsorgeberatung anfordern

4. Kündigung vor der Rente: Was passiert mit meiner Pensionskasse?

Nach einer Kündigung haben Sie für Ihr Pensionskassen-Guthaben mehrere Möglichkeiten:

Treten Sie keine neue Stelle an und sind unter 58 Jahre alt? Dann müssen Sie in den meisten Fällen das Guthaben Ihrer Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überweisen.

Gut zu wissen: Mit einem Freizügigkeitskonto ist nur der Kapitalbezug des Altersguthabens möglich – aber keine Rente. Dafür können Sie durch Aufteilen des Guthabens auf zwei Konten Steuern sparen.

Die BVG-Auffangeinrichtung ist eine Alternative zu einem Freizügigkeitskonto. Dort können Sie auch ohne Anstellung weiter Beiträge an die berufliche Vorsorge leisten. Sie können ausserdem wählen, ob Sie Risikoleistungen mitversichern möchten oder nicht.

Für den Wechsel zur Stiftung Auffangeinrichtung BVG haben Sie drei Monate Zeit. Das Geld können Sie später in Form einer Rente beziehen.

Sind Sie 58 Jahre alt oder älter? Dann dürfen Sie weiterhin bei Ihrer angestammten Pensionskasse bleiben (Art. 47a BVG). Je nach Vorsorgeeinrichtung ist das bereits ab 55 Jahren möglich. Sie zahlen dann zusätzlich zu Ihren eigenen auch die Beiträge des Arbeitgebers für die Risikoleistungen Invalidität und Tod. Die Vorsorge können Sie freiwillig weiterzahlen.

Nach zwei Jahren bei der alten Pensionskasse müssen Sie das Guthaben in der Regel als Rente beziehen (Art. 47a Abs. 6 BVG). Sie können es nicht mehr als Kapital beziehen oder vorbeziehen.

Das frühestmögliche Pensionierungsalter liegt bei einigen Pensionskassen bei 58 Jahren – es kann aber auch höher liegen. Sie haben die Wahl zwischen Rente, Kapitalbezug oder einer Kombination davon. Aber: Nicht bei allen Pensionskassen können Sie den gesamten Betrag als Kapital beziehen. Bei einem Vorbezug wird das Arbeitslosengeld gekürzt.

Gut zu wissen: Je nach Pensionskasse müssen Sie die Frühpensionierung bis zu drei Jahre im Voraus anmelden. Informieren Sie sich rechtzeitig über die Fristen.

5. Kündigung älterer Arbeitnehmer in der Schweiz: Was gilt beim Arbeitslosengeld?

Haben Sie die Kündigung erhalten? Dann haben Sie im Normalfall Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. In der Regel erhalten Sie 70 Prozent Ihres versicherten Lohns. Unter Umständen erhalten Sie gar 80 Prozent. Diese Umstände sind: 

  • Sie haben Kinder unter 25 Jahren, für die Sie sorgen.

  • Ihr versicherter Lohn beträgt nicht mehr als 3’797 Franken.

  • Sie haben einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent.

Melden Sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an. Dort erhalten Sie alle nötigen Informationen.

Sie erhalten Taggelder von der Arbeitslosenversicherung, wenn Sie

  • ganz oder teilweise arbeitslos sind.

  • in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate angestellt waren.

  • Ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz haben.

  • die obligatorische Schulzeit erfüllt und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben.

Zusätzlich müssen Sie den Willen zeigen, eine neue Arbeit zu suchen und anzunehmen:

  • Sie melden sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an.

  • Sie sind bereit, eine Arbeit anzunehmen, die Ihrem beruflichen Profil entspricht. Dafür müssen Sie sofort verfügbar sein.

  • Sie suchen bereits während der Kündigungsfrist nach einer neuen Stelle. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag fangen Sie drei Monate vor Ablauf der Frist mit der Stellensuche an.

Wichtig: Behalten Sie die Nachweise für die Stellensuche auf. Sonst drohen Ihnen allenfalls Kürzungen bei den Taggeldern.

Wie lange Sie Taggelder erhalten, hängt ab von:

  • Ihrem Alter

  • der Beitragszeit in die ALV, die Sie über das Arbeitsverhältnis leisten

  • Ihrem allfälligen Invaliditätsgrad. Das gilt, wenn dieser 40 Prozent überschreitet und Sie eine Invalidenrente beziehen.

Ab dem 55. Altersjahr haben Sie bei Stellenverlust Anspruch auf maximal 520 Taggelder. Das entspricht ungefähr zwei Jahren. Voraussetzung: Sie haben in den letzten zwei Jahren mindestens 22 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt.

Haben Sie weniger als 22 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt? Dann verringert sich Ihr Taggeld auf 400 Tage. Das sind gut 18 Monate. Bei einer Beitragszeit von unter 18 Monaten bekommen Sie 260 Taggelder.

Verlieren Sie Ihre Stelle weniger als vier Jahre vor der Pensionierung, erhöht sich der Anspruch auf Taggelder um 120 Tage. Das heisst: Je nach Beitragslänge erhalten Sie zwischen 380 und 640 Taggeldern.

Die Frist für den Leistungsbezug können Sie zudem um maximal zwei Jahre verlängern (AVIG Art. 27). Das heisst: Normalerweise müssen Sie Ihr Taggeld innert zwei Jahren beziehen. Mit einer verlängerten Frist haben Sie vier Jahre Zeit, um das Taggeld zu beziehen.

Melden sich beim RAV an, haben Sie in der Regel Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Nach spätestens 29 Monaten erlischt dieser Anspruch und Sie erhalten kein Geld mehr. Dann gelten Sie als ausgesteuert.

Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 10.12.2019

Das könnte Sie auch interessieren

AHV-Kontoauszug: So erfahren Sie, was auf Ihrem individuellen Konto liegt

15.10.2020

Frühpensionierung in der Schweiz: Was gilt beim Vorruhestand?

11.11.2024

Säule 3a auflösen: So funktioniert die Auszahlung

11.02.2025

Pensionskassen-Auszahlung: Tipps

23.10.2024