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Pensionskasse: Das bedeutet der Umwandlungssatz für Ihre Rente

Wie hoch ist Ihre Rente aus der zweiten Säule? Das hängt vom Umwandlungssatz der Pensionskassen ab. Wir erklären, was er bedeutet.

Alina Meister

Alina Meister

01.09.2024

Lächelndes Rentnerpaar auf Fahrrädern in einer herbstlichen Landschaft.

iStock / kzenon

1.Was ist der Umwandlungssatz?
2.Obligatorium oder Überobligatorium?
3.Wieso sinkt der Umwandlungssatz?
4.Wie fülle ich die Vorsorgelücke?

1. Was ist der Umwandlungssatz?

Der Umwandlungssatz bestimmt, wie viel Rente Ihnen jährlich aus der zweiten Säule ausgezahlt wird. Der Umwandlungssatz im obligatorischen Teil der Pensionskasse ist im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt. Er beträgt aktuell 6,8 Prozent

Das Beispiel veranschaulicht den Einfluss des Umwandlungssatzes auf die jährlich ausgezahlte Rente:


Wichtig: Die Abbildung veranschaulicht die Rentenauszahlung für den obligatorisch versicherten Teil Ihrer beruflichen Vorsorge.

2. Obligatorium oder Überobligatorium?

Man unterscheidet in der zweiten Säule zwischen dem Obligatorium und dem Überobligatorium. Obligatorisch versichert ist ein Jahreslohn zwischen 25’725 Franken und 88’200 Franken (koordinierter Lohn). Verdienen Sie jährlich mehr als 88’200 Franken, dann ist dieser Betrag überobligatorisch versichert.

Beispiel: Sie haben einen Jahreslohn von 100’000 Franken. Dann sind 62’475 Franken obligatorisch versichert (88’200 Franken minus 25’725 Franken). 11’800 Franken machen den überobligatorischen Teil Ihrer beruflichen Vorsorge aus (100’000 Franken minus 88’200 Franken).

Der Umwandlungssatz für den überobligatorischen Teil wird von der jeweiligen Pensionskasse selbst festgelegt. Er kann sich also je nach Pensionskasse unterscheiden. Bei einem Lohn über 88'200 Franken gibt es bei der Rentenauszahlung zwei Varianten des Umwandlungssatzes:

Umhüllender Umwandlungssatz

Beim umhüllenden Umwandlungssatz wird derselbe Umwandlungssatz für den obligatorischen und überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge angewendet. Dieser umhüllende Umwandlungssatz kann tiefer sein als der Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent. Das ist allerdings nur dann erlaubt, wenn die jährlich ausgezahlte Altersrente des obligatorisch versicherten Teils nicht unter der gesetzlichen Minimalrente liegt. Ein Beispiel: Sie haben 300'000 Franken im Obligatorium angespart und 150'000 Franken im Überobligatorium. Dann beträgt die Minimalrente 20'400 Franken (300'000 × 6,8 Prozent). Das heisst, ein umhüllender Umwandlungssatz von beispielsweise 5 Prozent wäre zulässig (450'000 × 5 Prozent = 22'500). 

Gesplitteter Umwandlungssatz

Beim gesplitteten Umwandlungssatz gelten für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge unterschiedliche Umwandlungssätze. Für den obligatorischen Teil gilt ein Umwandlungssatz von 6,8 Prozent. Für den überobligatorischen Teil bestimmt ihn die jeweilige Pensionskasse.

3. Wieso sinkt der Umwandlungssatz?

In den letzten Jahrzehnten wurde der Umwandlungssatz in der Schweiz mehrfach gesenkt. Seit 2004 ist der gesetzliche Mindestumwandlungssatz für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge schrittweise von 7,2 Prozent auf 6,8 Prozent gesenkt worden.

Es gibt verschiedene Gründe für die Senkung des Umwandlungssatzes. Unter anderem:

  • Steigende Lebenserwartung: Menschen leben heutzutage immer länger. Das bedeutet, dass die Pensionskassen über einen längeren Zeitraum Renten auszahlen müssen.

  • Demografischer Wandel: Der Anteil an älteren Menschen in der Gesellschaft nimmt zu. Das bedeutet, dass immer mehr Rentner auf die Rentenauszahlung der Pensionskassen angewiesen sind. 

  • Niedrige Zinsen: Niedrige Zinsen haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass Pensionskassen weniger Renditen auf ihre Anlagen erzielen.

Pensionskassen wollen durch die Senkungen ihre finanzielle Stabilität und die Rentenansprüche langfristig sichern.

4. Wie fülle ich die Vorsorgelücke?

Reicht Ihre Rente für das Leben nach der Pensionierung? Als Faustregel gilt: Sie benötigen 80 Prozent Ihres letzten Einkommens vor der Pensionierung, um danach den Lebensstandard zu halten. Reichen Ihre Renten aus der ersten und zweiten Säule dazu nicht, haben Sie eine Vorsorgelücke.

Sinkt der Umwandlungssatz, droht die Lücke grösser zu werden. Mit regelmässigen Einzahlungen in die steuerprivilegierte dritte Säule oder mittels Einkäufen in die Pensionskasse können Sie Vorsorgelücken schliessen.

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Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 25.11.2019

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