Grillieren auf dem Balkon: Was ist erlaubt?
Mieterinnen und Mieter dürfen ihren Balkon grundsätzlich frei nutzen – auch zum Grillieren. Aber: Es gibt Einschränkungen. Comparis zeigt, was Sie beim Grillieren auf dem Balkon beachten müssen.
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12.06.2024
![Ein Mann grilliert auf seinem Balkon. Oft kann es zu Problemen führen, wenn die Nachbarschaft verraucht wird.](https://res.cloudinary.com/comparis-cms/image/upload/c_fill,g_center,f_auto,q_auto,w_2052,h_1100/v1684747664/homefinder/overviewpages/mietrecht/grilliren-balkon-schweiz-mietrecht-iStock-1369109487_stgsz0.jpg)
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1. Ist Grillieren auf dem Balkon in der Schweiz erlaubt?
Grillieren auf dem Balkon ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt. Das heisst: Die Verwaltung darf Ihnen das Grillieren auf dem Balkon nicht generell verbieten.
Aber: Sie müssen auf Ihre Nachbarschaft Rücksicht nehmen. Die Rücksichtspflicht ist im Gesetz verankert (Art. 257f Abs. 2 OR). Dazu gehört auch, übermässige Geruchsimmissionen zu vermeiden (Art. 684 Abs. 2 ZGB) und sich an die Nachtruhe zu halten.
2. Darf die Hausordnung einen Holzkohlegrill auf dem Balkon verbieten?
Die Verwaltung darf das Grillieren auf dem Balkon einschränken. Sie kann also beispielsweise einen Kohlegrill auf dem Balkon verbieten. Denn ein Kohlegrill kann übermässige Geruchsimmissionen verursachen und andere Personen stören. Ein Gasgrill auf dem Balkon hingegen stellt in der Regel kein Problem dar.
Solche Einschränkungen müssen in der Hausordnung stehen. Und: Der Mietvertrag muss auf die Hausordnung verweisen. Damit die Einschränkung gültig ist, muss das Verbot in der Hausordnung gemäss Mieterinnen- und Mieterverband:
auf Sachlichkeit beruhen
verhältnismässig sein
und nicht zu stark in das Privatleben der Mietparteien eingreifen.
3. Grillieren im Sommer: Bis wann darf die Grillparty dauern?
In der Schweiz gilt die Nachtruhe meist zwischen 22 und 6 Uhr. Gespräche und Musik sind dann nur in Zimmerlautstärke erlaubt. Die Grillparty darf also die ganze Nacht dauern, solange Sie auf die Nachbarschaft Rücksicht nehmen.
Gut zu wissen: Je nach Wohnort können die Ruhezeiten unterschiedlich sein. Werfen Sie auch einen Blick in die Hausordnung – teilweise sind dort Ruhezeiten geregelt.
4. Was passiert, wenn ich beim Grillieren keine Rücksicht nehme?
Nehmen Sie keine Rücksicht auf Ihre Mitmenschen, kann die Verwaltung Sie mahnen. Ändern Sie Ihr Verhalten trotzdem nicht, darf die Verwaltung den Mietvertrag ausserordentlich kündigen. Die ausserordentliche Kündigung ist mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats möglich.
Damit die ausserordentliche Kündigung gültig ist, müssen die Pflichtverletzungen massiv sein. Die Beweislast liegt bei der Vermietung. Sie muss Ihnen ausserdem mit einem amtlich genehmigten Formular kündigen. Darauf steht, wie Sie sich gegen die Kündigung wehren können.
5. Wer zahlt, wenn durch meinen Grill ein Brand entstanden ist?
Verursachen Sie einen übermässigen Schaden an der Mietwohnung, sind Sie als Mieterin oder Mieter grundsätzlich haftbar. Und zwar auch, wenn Sie den Brand nicht absichtlich verursacht haben. Das heisst: Verursachen Sie einen Brand, müssen Sie den Schaden bezahlen.
Anders sieht es aus, wenn Sie eine Privathaftpflichtversicherung haben. In den meisten Fällen zahlt die Haftpflicht den Brandschaden durch einen Grill. Wie viel die Versicherung maximal zahlt, hängt von der Deckungssumme und dem Selbstbehalt ab.
Achtung: Die Privathaftpflicht zahlt nicht für Schäden, die Ihr Hausrat beim Feuer erlitten hat. Hier zahlt nur eine allfällige Hausratversicherung.
Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 21.04.2020