Lebensversicherung (3a / 3b) Steuererklärung: Was darf man an Steuern abziehen? Wie ist die Besteuerung bei Auszahlung?
Welche steuerlichen Regelungen sollten Sie bei Lebensversicherungen in der Säule 3a und 3b beachten? Ein Überblick.
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Kann ich die Prämien für meine Lebensversicherung von den Steuern abziehen?
Eine Lebensversicherung hat sowohl in der gebundenen Säule 3a als auch in der freien Säule 3b steuerliche Vorteile.
Lebensversicherung in der Säule 3a von den Steuern abziehen
In der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) können Sie die Prämien für Ihre Lebensversicherung bis zum Maximalbetrag direkt vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dieser Maximalbetrag beträgt (Stand 2024):
7056 Franken für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angeschlossen sind
20 Prozent des steuerpflichtigen Nettoerwerbseinkommens und maximal 35’280 Franken für Personen, die keiner solchen Einrichtung angeschlossen sind.
Lebensversicherung in der Säule 3b von den Steuern abziehen
Zahlungen an eine Lebensversicherung in der freien Vorsorge (Säule 3b) können Sie im Rahmen des Abzugs für Versicherungsprämien geltend machen. Darüber hinaus gibt es keine spezifischen steuerlichen Abzüge für die Säule 3b vom steuerlichen Einkommen.
Krankenkassenprämien fallen in die gleiche Rubrik der Steuererklärung wie die Prämien für eine Lebensversicherung. Entsprechend gering ist die Auswirkung der Lebensversicherung auf Ihre Steuern.
Mit dem Comparis-Steuerrechner können Sie selber in wenigen Minuten berechnen, wie viel Steuern Sie durch den Abzug der Prämien für die Lebensversicherung sparen können.
Welche Steuern fallen während der Laufzeit und bei Auszahlung der Lebensversicherung an?
Lebensversicherungen werden steuerlich sehr unterschiedlich behandelt. Wichtigste Unterscheidungskriterien aus Sicht der Steuerbehörden sind die Fragen, ob:
die Police im Rahmen der Säule 3a oder 3b abgeschlossen wurde
die Lebensversicherung durch periodische Zahlungen oder durch eine Einmalprämie finanziert wurde (betrifft nur die Säule 3b)
es sich um eine rückkaufsfähige (z.B. gemischte Lebensversicherung) oder nicht rückkaufsfähige Lebensversicherung (z.B. reine Risikolebensversicherung) handelt.
Steuern auf Lebensversicherungen in der Säule 3a
In der Säule 3a gelten die Guthaben steuertechnisch nie als Vermögen, sondern als sogenannte Anwartschaften. Während der Laufzeit der Police fallen für sie darum keine Vermögenssteuern an.
Hingegen fallen beim Bezug von 3a-Geldern Steuern an. Der Bezug von Kapital aus der Säule 3a löst die vom Einkommen separat erhobene Kapitalbezugssteuer aus. Dabei handelt es sich um eine Einkommenssteuer zu einem privilegierten Satz. Rentenbezüge aus der Säule 3a unterliegen zu 100 Prozent der Einkommenssteuer.
Steuern auf Lebensversicherungen in der Säule 3b
Auf rückkaufsfähige Lebensversicherungen in der Säule 3b zahlen Sie jährlich Vermögenssteuern. Bei nicht rückkaufsfähigen Lebensversicherungen fällt keine Vermögenssteuer an.
Rentenzahlungen aus der Säule 3b werden zu 40 Prozent als Einkommen besteuert. Grund: Die Finanzierung der Police erfolgte zwar durch bereits besteuertes Geld, während des Sparvorgangs waren die Zinserträge aber steuerfrei.
Kapitalleistungen aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen der Säule 3b mit periodischen Prämien sind immer steuerfrei, also im Fall von Rückkauf als auch im Erlebens-, Todes- und Invaliditätsfall.
Bei rückkaufsfähigen Lebensversicherungen mit Einmalprämie gilt die volle Steuerbefreiung nur dann, wenn die Police Vorsorgecharakter hat. Todesfall-Leistungen von rückkaufsfähigen Einmalprämien sind auch bei Policen ohne Vorsorgecharakter steuerfrei.
Der Vorsorgecharakter ist unter folgenden Bedingungen gegeben: Die Auszahlung der Leistung erfolgt ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses (bei fondsgebundenen Lebensversicherungen zehn Jahre), das vor der Vollendung des 66. Altersjahrs begründet wurde.
Achtung: Neben den kantonal unterschiedlichen Einkommens- bzw. Kapitalbezugssteuern und Vermögenssteuern können aus Leistungen von Lebensversicherungen noch kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuern anfallen.
Übersicht über die Steuern während der Laufzeit und bei Auszahlung
Vermögenssteuer (bis zur Auszahlung) | Kapitalbezugssteuer | Rentenzahlungen (Einkommenssteuer) | |
---|---|---|---|
Säule 3a | nein | ja | 100% |
Säule 3b (periodische Prämie) | |||
Rückkaufsfähige LV | ja | nein | 40% |
Nicht rückkaufsfähige LV | nein | nein | 40% |
Säule 3b (Einmalprämie) | |||
Rückkaufsfähige LV | ja | nein (bei Vorsorgecharakter*) | 40% |
Nicht rückkaufsfähige LV | nein | ja | 40% |
* Der Vorsorgecharakter ist unter folgenden Bedingungen gegeben: Die Auszahlung der Leistung erfolgt ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses (bei fondsgebundenen Lebensversicherungen zehn Jahre), das vor der Vollendung des 66. Altersjahrs begründet wurde, sowie im Todesfall.
Lebensversicherung und Steuererklärung
Wann muss ich meine Lebensversicherung in der Steuererklärung angeben?
Den Rückkaufswert einer Lebensversicherung in der Säule 3a müssen Sie nicht in der Steuererklärung angeben. Hingegen müssen Sie die jährlichen Prämienzahlungen deklarieren. Andernfalls profitieren Sie nicht vom Steuerabzug.
Eine rückkaufsfähige Lebensversicherung in der Säule 3b ist auf kantonaler Ebene vermögenssteuerpflichtig, daher müssen Sie sie zwingend in der Steuererklärung vermerken. Nicht rückkaufsfähige Lebensversicherungen werden nicht deklariert.
Wie gebe ich meine Lebensversicherung in der Steuererklärung an?
Zahlungen an eine Lebensversicherung in der Säule 3a vermerken Sie unter «Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)».
Beiträge an eine Lebensversicherung in der Säule 3b geben Sie unter «Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien» an.