Freie Arztwahl in der Schweiz: Wann kann ich meinen Arzt frei wählen?
Was bedeutet freie Arztwahl in der Schweiz? Informieren Sie sich hier, welche Modelle der Grundversicherung die freie Arztwahl ermöglichen.
18.08.2022
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1. Was bedeutet freie Arztwahl?
Bei der freien Arztwahl dürfen Sie vor jedem Arztbesuch entscheiden, von wem Sie sich behandeln lassen möchten. Sie dürfen jederzeit direkt zu Spezialistinnen und Spezialisten.
2. Freie Arztwahl in der Grundversicherung
In der Schweiz gibt es verschiedene Modelle in der Grundversicherung. Ob Sie freie Arztwahl haben, hängt vom Krankenkassenmodell ab.
Standard-Modell: Sie dürfen Ihre Ärztin oder Ihren Arzt bei jeder Behandlung frei wählen. Einige Krankenkassen beschränken die freie Arztwahl aber auf Ihren Wohnkanton.
Alternative Versicherungsmodelle: Bei alternativen Modellen wie HMO, Hausarzt und Telmed ist die freie Arztwahl eingeschränkt. Sie müssen sich stets zuerst an dieselbe Anlaufstelle (z. B. Hausarzt, Gesundheitszentrum, medizinisches Callcenter oder Apotheke) wenden. Falls nötig, überweist die Anlaufstelle Sie an eine Spezialistin oder einen Spezialisten. Oft dürfen Sie dann den Spezialisten frei wählen.
Gut zu wissen: Bei alternativen Krankenkassenmodellen profitieren Sie von Prämienrabatten.
3. Einzugsgebiet der Ärzte beachten
Ärztinnen und Ärzte in alternativen Versicherungsmodellen nehmen Patienten nur aus einem bestimmten Umkreis (Einzugsgebiet) um ihren Praxisstandort auf. An einigen Wohnorten sind daher nicht alle alternativen Versicherungsmodelle verfügbar.
Eine Übersicht der Ärzte an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Vorsicht beim Krankenkassenwechsel
Wechseln Sie das Modell oder die Krankenkasse, könnten Sie ungewollt Ihren angestammten Hausarzt verlieren. Prüfen Sie nach dem Grundversicherungsvergleich, ob Ihr aktueller Hausarzt von der neuen Versicherung anerkannt wird. Melden Sie sich dazu bei der neuen Krankenkasse.
4. Brauche ich eine Zusatzversicherung für freie Arztwahl im Spital?
Im Spital gibt es für Versicherte ohne Zusatzversicherung keine freie Arztwahl. Nur mit einer halbprivaten oder privaten Spitalzusatzversicherung dürfen Sie bei Wahleingriffen den Arzt oder die Ärztin frei wählen. Bei Notfällen besteht auch mit Zusatzversicherung keine freie Arztwahl.
Patientinnen und Patienten haben praktisch immer das Recht, die Behandlung abzulehnen. Das gilt auch für Behandlungen, die aus ärztlicher Sicht lebensnotwendig sind. Im Artikel zu Patientenrechten erfahren Sie mehr zum Thema.
Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 28.05.2010