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Nettowohnfläche berechnen – so geht’s

Zählen Keller, Dachschräge und Balkon zur Wohnfläche? Comparis beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die Nettowohnfläche und die Quadratmeter-Berechnung von Wohnungen in der Schweiz.

Autor Adi Kolecic Foto
Adi Kolecic

16.01.2023

Familie studiert den Grundriss einer neuen Wohnung.

iStock / T Turovska

1.Was ist die Nettowohnfläche einer Wohnung?
2.Was gehört zur Nettowohnfläche und was nicht?
3.Wie kann ich die Wohnfläche berechnen?
4.Was kann ich tun, wenn die Wohnung kleiner ist als angegeben?

1. Was ist die Nettowohnfläche einer Wohnung?

Die Nettowohnfläche ist nicht überall einheitlich definiert. Als Anhaltspunkt dient das Wohnungs-Bewertungs-System (WBS) der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Dort steht:

Die Nettowohnfläche ist die begeh- und belegbare Bodenfläche einer Wohnung. Für die Nettowohnfläche gilt:

  • Die Räume sind beheizbar und ganzjährig bewohnbar.

  • Raumhöhe ist mindestens 1,5 Meter.

  • Innen- und Aussenwände sind nicht berücksichtigt.

  • Abstellraum, Treppen und Wandschränke gehören dazu.

Bruttowohnfläche, Aussennutzfläche, Nebennutzfläche: Unterschiede

Rund ums Thema Wohnfläche sind verschiedene Begriffe im Umlauf. Sie bezeichnen unterschiedliche Dinge.

  • Bruttowohnfläche: Nettowohnfläche plus die Aussenwandquerschnitte.

  • Hauptnutzungsfläche: Nettowohnfläche ohne Abstellraum.

  • Aussennutzungsfläche: Balkon, Terrasse, Aussenstellplatz oder Garten. Teilweise auch Wintergarten.

  • Nebennutzungsfläche: Garage, Keller, Estrich oder Bastelraum.

Gut zu wissen: Für Mietverträge ist meist die Nettowohnfläche oder die Hauptnutzungsfläche ausschlaggebend.

Wohnfläche in Inseraten

In Wohnungsinseraten ist oft von «Wohnfläche» die Rede. Ob damit die Brutto- oder Nettowohnfläche gemeint ist, bleibt offen. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie die Inserentin oder den Inserenten.

Beliebt ist auch der Begriff «Nutzfläche». Dazu zählen etwa Balkone oder Kellerabteile. Im Vergleich zur Wohnfläche ist der Wert meist höher.

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2. Was gehört zur Nettowohnfläche und was nicht?

Zur Nettowohnfläche gehören alle bewohnbaren Räume, inklusive Küche, Badezimmer und Gang. Zudem zählen weitere Flächen dazu. Grundsätzlich gilt:

Estriche, Keller und Bastelräume sind Nebennutzungsflächen. Sie gehören nicht zur Nettowohnfläche.

Balkone und Terrassen sind Aussennutzungsflächen und somit kein Teil der Nettowohnfläche. Bei gedeckten Balkonen, Loggias und Wintergärten gilt: Sind sie ganzjährig bewohnbar und beheizbar? Dann gehören sie zur Nettowohnfläche.

Bei Dachschrägen gibt es keinen einheitlichen Standard. Die Faustregel: Flächen mit mindestens 1,5 Metern Raumhöhe sind Teil der Nettowohnfläche.

Flächen unter Lavabos und WCs zählen zur Nettowohnfläche. Grund: Die Mieterschaft kann den Platz zu Wohnzwecken nutzen.

Der Platz in Einbauschränken und Abstellräumen (Reduits) dient der Mieterschaft. Er ist deshalb Teil der Nettowohnfläche.

3. Wie kann ich die Wohnfläche berechnen?

Sie möchten die genaue Anzahl Quadratmeter Ihrer Wohnung berechnen? Zählen Sie die Bodenfläche aller beheizten und bewohnbaren Räume (ohne Wände) zusammen. Im Zweifelsfall nehmen Sie ein Massband zu Hilfe. Bei Dachschrägen zählen Sie die Flächen ab 1,5 Metern Höhe dazu.

Comparis-Tipp: Mit der vorinstallierten App «Massband» messen Sie Entfernungen ganz einfach mit dem iPhone. Für Android gibt es etwa die AR Ruler App.

Die genaue Nettowohnfläche der Wohnung ist besonders wichtig. Denn: Sie dient in der Schweiz als Grundlage für weitere Berechnungen. Dazu gehört etwa der Mietpreis pro Quadratmeter oder die Nebenkostenabrechnung.

4. Was kann ich tun, wenn die Wohnung kleiner ist als angegeben?

Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer messen die Wohnfläche mit verschiedenen Methoden. Dabei kann der Wert im Mietvertrag höher sein als die tatsächliche Nettowohnfläche. Wie gross die Abweichung sein darf, ist rechtlich nicht geregelt.

Grundsätzlich gilt: Hätten Sie den Mietvertrag mit Angabe der realen Fläche nicht unterschrieben? Dann ist die Abweichung zu gross. Es handelt sich dabei um einen Mangel am Mietobjekt. Sie können in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten oder eine Mietzinsreduktion verlangen.

Comparis-Tipp: Fragen Sie von Anfang an, mit welcher Methode die Wohnfläche berechnet wurde.

Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 01.09.2010

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