Steuerbares Vermögen in der Schweiz berechnen: So geht's
Steuerbares Vermögen: Was ist das? Wie können Sie Ihr steuerbares Vermögen berechnen? Comparis erklärt.
28.11.2024
iStock / Andrzej Rostek
1. Steuerbares Vermögen: Was ist das?
In der Schweiz müssen Sie Steuern zahlen. Dazu zählen:
Vermögenssteuer
Einkommenssteuer
Die Vermögenssteuer ist eine Steuer von Kantonen und Gemeinden. Der Bund erhebt keine Vermögenssteuer. Sie zahlen die Vermögenssteuer auf Ihr steuerbares Vermögen. Zum steuerbaren Vermögen gehören unter anderem:
Geld: Bargeld, Lohnkonten, andere Bankguthaben inklusive Kryptowährungen, Postguthaben
Wertpapiere: Kassenscheine, Obligationen, Aktien, GmbH- und Genossenschaftsanteile, Genuss- und Partizipationsscheine, Optionen
Anteile an Anlagefonds
Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften
rückkaufsfähige Kapitalversicherungen: Lebensversicherungen und Rentenversicherungen
Grundstücke
Edelmetalle: Gold, Silber
Fahrzeuge: Autos, Schiffe, Wohnwagen
Pferde und anderer Viehbestand
Sammlungen: Marken, Münzen, Kunstwerke
Kunst- und Schmuckgegenstände
Nicht zum steuerbaren Vermögen gehören der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände. Sie werden nicht besteuert. Das gilt vor dessen Bezug auch für Ihr Vermögen der Säule 3a und der beruflichen Altersvorsorge.
2. Steuerbares Vermögen berechnen: Wert des Vermögens
Die Berechnung des steuerbaren Vermögens kann sich je nach Kanton und Gemeinde unterscheiden. Auch die Tarife unterscheiden sich je nach Kanton und Gemeinde.
Grundsätzlich bewerten sie Ihr Vermögen am Verkehrswert von Gegenständen. Verkehrswert heisst in diesem Zusammenhang: Wie hoch ist der Wert des Gegenstandes bei einem Verkauf unter normalen Verhältnissen? Er ist unabhängig vom Verkehrswert bei Versicherungen.
Für einige Teile des Vermögens gibt es aber andere Regelungen:
Nur rückkaufsfähige Versicherungen gelten als Vermögen. Rückkaufsfähig heisst: Das versicherte Ereignis tritt auf jeden Fall auf. Das trifft im Normalfall auf Lebensversicherungen zu. Deswegen können Sie den Vertrag auflösen und den Rückkaufswert von der Versicherung verlangen.
Das Vermögen bzw. der Steuerwert ergibt sich aus dem Rückkaufswert und der Überschussbeteiligung. Versicherungen schicken Steuerpflichtigen jedes Jahr pro Vertrag eine Bescheinigung mit dem Steuerwert.
In allen Kantonen zählt bei Rentenversicherungen der Rückkaufswert der Rente als Vermögen. Das gilt auch, wenn Sie bereits Rente beziehen.
Auf Vermögen der Säule 3a und Pensionskasse müssen Sie bis zur Auszahlung keine Steuern zahlen. Das gilt auch für Versicherungslösungen mit Rückkaufswert.
Bei Wertpapieren unterscheiden Steuergesetze zwischen kotierten und nicht kotierten Wertpapieren.
Kotierte Wertpapiere
Kotierte Wertpapiere werden an der Börse gehandelt. Hier gilt in der Regel der Kurswert als Verkehrswert.
Für die Besteuerung gilt der Kurs der Papiere am Ende der Steuerperiode, meist der 31. Dezember. Der Kurs steht auf der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Für die Kantone Basel-Stadt und Solothurn gilt: Bei einem geringen Betrag wenden sie eine andere Bewertungsart an.
Nicht kotierte Wertpapiere
Nicht kotierte Wertpapiere werden nicht offiziell an der Börse gehandelt. Deswegen haben sie keinen Börsenwert. Grundsätzlich gilt der Verkehrswert als Vermögen. Bei Beteiligungen wie Aktien wird auch der Wert der Firma berücksichtigt.
Die Höhe des Verkehrswerts ist abhängig davon, ob es für die Aktien einen Markt ausserhalb der Börse gibt:
Es gibt einen Markt für die Aktien: Die Aktien werden ausserhalb der Börse gehandelt. Es können auch seriöse Kurse für Angebot und Nachfrage bestehen. Dann gilt der Kurs am 31. Dezember.
Es gibt keinen Markt für die Aktien: Es gelten die Bewertungsregeln des Kreisschreibens 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK). Wird das Wertpapier innerhalb eines Jahres verkauft, gilt allenfalls der Kaufpreis als Verkehrswert.
In einigen Kantonen gibt es für die Festlegung des Verkehrswerts abweichende Regelungen. Mehr dazu lesen Sie im Vermögenssteuer-Merkblatt der Schweizerischen Steuerkonferenz.
Der Steuerwert von Grundstücken wird nicht jährlich neu festgelegt. Stattdessen erfolgt eine Neubewertung in längeren regelmässigen Abständen. Dabei unterscheidet das Steuerrecht zwischen landwirtschaftlichen und nicht-landwirtschaftlichen Grundstücken.
Nicht-landwirtschaftliche Grundstücke
Welcher Wert bei nicht-landwirtschaftlichen Grundstücken gilt, hängt vom Kanton ab. Je nach Kanton gilt
der Verkehrswert, also der Kaufpreis
eine Mischung aus Verkehrswert und Ertragswert
der Ertragswert
Dabei gewichten die Kantone den Verkehrswert und Ertragswert unterschiedlich. Informieren Sie sich bei Ihrem Kanton über die dort geltende Regelung.
Landwirtschaftliche Grundstücke
Bei landwirtschaftlichen Grundstücken gilt der Ertragswert. Dabei werden zur Bewirtschaftung dienende Gebäude mit eingerechnet.
Viehbestand oder Viehhabe bedeutet die Anzahl der Nutztiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Dazu gehören etwa Kühe, Pferde und Schweine.
Bei Viehhabe ist die Besteuerung abhängig davon, ob es sich um private oder geschäftliche Tiere handelt. Ausserdem berechnen die Kantone den Wert unterschiedlich. Nach welcher Methode Ihr Kanton den Wert berechnet, lesen Sie im Merkblatt zur Bewertung des Viehhabe-Vermögens.
Familienbesteuerung
Bei einer Familie zählen Ehepartner und minderjährige Kinder als eine wirtschaftliche Einheit. Die Familie wird gemeinsam besteuert. Der Grund: Die Familienmitglieder sind wirtschaftlich voneinander abhängig.
Dabei wird das Vermögen von ungetrennten Ehepartnern und minderjährigen Kindern zusammengerechnet. Dadurch kann sich die Steuerlast allerdings massiv erhöhen. Deswegen gibt es für Familien je nach Kanton auch Erleichterungen bei der Steuer.
Steuern einfach berechnen
Würden Sie gerne wissen, wie viele Steuern Sie voraussichtlich zahlen müssen? Mit dem Comparis-Steuerrechner können Sie es einfach herausfinden.
3. Abzüge vom steuerbaren Vermögen in der Schweiz
Schulden
Von Ihrem Bruttovermögen können Sie Schulden abziehen. Das gilt aber nur für bereits entstandene Schulden. Voraussehbare Schulden dürfen Sie erst abziehen, sobald Sie für sie aufkommen. Dazu zählen etwa Schulden durch eine Bürgschaft.
Wichtig: Liegt Ihr Vermögen aufgeteilt in mehreren Kantonen, dürfen Sie die Schulden immer nur anteilig abziehen.
Sozialabzüge
In einigen Kantonen zahlen Sie erst ab einer bestimmten Höhe Ihres Vermögens Steuern. Dabei gilt das steuerfreie Minimum für den Betrag nach allen Abzügen.
Kanton | Alleinstehende in Franken | Verheiratete in Franken | Anmerkung |
---|---|---|---|
Bern | 100’000 | 100’000 |
|
Basel-Landschaft | 10’000 | 10’000 |
|
Jura | 57’000 | 57’000 |
|
Neuenburg | 50’000 | 50’000 |
|
Tessin | 200’000 | 200’000 |
|
Waadt | 59’000 | 118’000 |
|
Zürich | 80’000 | 159’000 |
|
1 Beim satzbestimmenden Vermögen wird auch Vermögen in anderen Kantonen und Ländern einbezogen. Steuern zahlen Sie aber nur auf das Vermögen im entsprechenden Kanton, das steuerbare Vermögen.
2 Vermögenserträge sind Einkünfte aus Ihrem Vermögen, z. B. Zinsen und Dividenden.
4. Steuerbares Vermögen: Beispiel-Rechnung
Alter: 32 Jahre
Wohnkanton: Zürich
Vermögen auf dem Konto: 50’000 Franken
Wertanlagen: 30’000 Franken
Wert des Autos: 25’000 Franken
Wert der rückkauffähigen Kapitalversicherungen: 10’000 Franken, davon 7’000 Franken in der Säule 3a.
Wert des Eigenheims: Kein Eigenheim
Höhe der Hypothekarforderungen: Keine
Wert von Sammlungen: 5’000 Franken (Uhrensammlung)
Steuerbares Vermögen: 113’000 Franken = Summe aller Werte – Betrag in der Säule 3a
Alter: 45 und 43 Jahre, verheiratet
Anzahl Kinder: 2
Wohnkanton: Bern
Vermögen
Insgesamt 1’702’800 Franken. Es setzt sich zusammen aus:
Vermögen auf dem Konto: 250’000 Franken
Vermögen der Kinder: 9’800 Franken
Wertanlagen: 380’000 Franken
Wert der Autos: 35’000 Franken und 28’000 Franken
Wert der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen: CHF 120’000, davon 70’000 Franken in der Pensionskasse und 40’000 Franken in der Säule 3a.
Wert des Eigenheims: 850’000 Franken
Wert von Sammlungen: 30’000 Franken
Abzüge
Insgesamt 664’000 Franken. Sie setzen sich zusammen aus:
Höhe der Hypothekarforderungen: 500’000 Franken
Pensionskassen-Guthaben: 70’000 Franken
Säule-3a-Guthaben: 40’000 Franken
Persönlicher Abzug für Verheiratete: 18’000 Franken
Kinderabzüge: 36’000 Franken (18’000 Franken pro Kind)
Steuerbares Vermögen
1’038’800 Franken = Summe aller Werte – Summe aller Abzüge
Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 15.12.2021