Zweitmeinung in der Medizin: Darauf müssen Sie achten
Holen Sie vor bestimmten Operationen eine ärztliche Zweitmeinung ein, profitieren Sie bei manchen Zusatzversicherungen von Rabatten. Comparis zeigt, worauf es ankommt.

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Zusatzversicherungen: Ärztliche Zweitmeinung einholen und sparen
Der Versicherte kann sich verpflichten, vor bestimmten Operationen eine ärztliche Zweitmeinung beim Vertrauensarzt der Krankenkasse einzuholen. In diesem Fall gewähren einige Krankenkassen bei den halbprivaten und privaten Zusatzversicherungen einen Rabatt in der Höhe von 10 bis 15 Prozent. Der zweitbeurteilende Arzt kann zwar die Empfehlung abgeben, die Operation nicht durchzuführen. Trotzdem ist der Versicherte in seinem Entscheid über die Operation frei. Oft übernehmen die Krankenkassen Zweitmeinungen auch zu Lasten der Grundversicherung.
Diese Operationen können von der Zweitmeinung betroffen sein
Von der Zweitmeinung betroffene Operationen sind:
Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomie)
Geplanter Kaiserschnitt
Halluxoperation
Einsetzen künstlicher Gelenke
Gelenkspiegelung
Bandrekonstruktion an Knie- und Sprunggelenk
Bandscheibenoperation
Entfernung der Prostata
Mandeloperation
Entfernung der Gallenblase
Operation des grauen Stars
Hornhaut-Transplantation
Operation von Krampfadern
Herzkatheter
Schulterengpassyndrom (Impingement)
Kniearthroskopie (inkl. assoziierte Interventionen wie Meniski, Bänder etc.)
Vorsicht vor Konsequenzen
Je nach Krankenkasse kann diese Liste leicht variieren. Es handelt sich jedoch immer um Operationen, deren Durchführung aus medizinischen Gründen in vielen Fällen nicht zwingend ist und bei denen der Operationstermin innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens gewählt werden kann. Man spricht deshalb von Wahloperationen. Versicherte mit dem Zweitmeinungsmodell müssen allerdings mit Konsequenzen rechnen, wenn sie vor der Operation die Zweitmeinung nicht einholen. In der Regel müssen sie 10 Prozent der Operationskosten, maximal 3'000 Franken, selbst bezahlen.
Ein Beispiel: Ein junger, schlanker Raucher ist wegen erstmaligem Lungenkollaps (Spontanpneumathorax) im Spital. Der hinzugezogene Thoraxchirurg empfiehlt, ohne den Patienten gesehen zu haben, einen endoskopischen Eingriff. Die Eltern des Patienten fragen ihren Hausarzt. Dieser empfiehlt zuwartendes, primär konservatives Vorgehen. Das Beispiel zeigt: Selbst bei medizinisch klaren Situationen – ein solcher Lungenkollaps wird immer zuerst konservativ behandelt – ist eine Zweitmeinung sinnvoll. Es geht nicht um die Individualität der Patienten. Doch die Medizin bietet selbst zu viele Optionen, über die fast immer verschiedene «Meinungen» vorliegen.
Eine Zweitmeinung ist fast nie falsch. Folgendes sollten Sie aber wissen:
Der zweite Experte muss wirklich unabhängig sein (praktizieren, den Stand der Forschung und die aktuellen Richtlinien der jeweiligen Fachgesellschaft bestens kennen, am besten nicht selber operieren), darf nicht wissen, welcher Kollege den Eingriff empfiehlt bzw. durchführen möchte.
Eine Zweitmeinung ist also nur sinnvoll, wenn der zusätzlich Befragte wirtschaftlich nicht profitiert, also beispielsweise der Rheumatologe statt dem Orthopäden oder der nichtinvasive Kardiologe.