Hörgerät: Übernimmt die Krankenkasse die Kosten?
Die obligatorische Grundversicherung kommt bei Problemen mit dem Gehör nur eingeschränkt für Hörgeräte auf. Wer nicht selber auf den Kosten sitzenbleiben möchte, kann eine Zusatzversicherung abschliessen.
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Die obligatorische Grundversicherung zahlt Hörgeräte nur unter bestimmten Voraussetzungen. In manchen Fällen springen IV oder AHV ein. Eine Zusatzversicherung kann sich lohnen. Comparis gibt einen aktuellen Überblick.
Menschen mit Hörproblemen in der Schweiz
Rund jede zehnte Person in der Schweiz hat Hörprobleme. Weniger als die Hälfte der Betroffenen (41 Prozent) trägt jedoch ein Hörgerät. Dabei raten Fachleute zu einer möglichst frühen Anschaffung. Wer zu lange wartet, dem drohen Risiken wie sozialer Rückzug, Depressionen oder gar der Abbau geistiger Fähigkeiten.
Welche Kosten fallen für das Hörgerät an?
Doch ein Hörgerät ist nicht günstig. Es kostet je nach Ausführung zwischen 450 und mehreren tausend Franken. Idealerweise werden beide Ohren versorgt. Das verdoppelt die Kosten nochmals. Achtung: Die Preise für ein und dasselbe Hörgerät variieren je nach Anbieter stark. Zudem verrechnen manche Akustiker hohe Servicepauschalen mit teils mehrjährigen unkündbaren Verträgen. Ein weiterer Punkt sind die Kosten für Hörgerätebatterien. Auch hier gibt es grosse Preisunterschiede. Geben Sie sich deshalb nicht mit dem erstbesten Angebot zufrieden und lassen Sie sich nicht von «Gratis»-Tests ködern. Ein Vergleich lohnt sich. In der Schweiz zugelassene Hörgeräte können Sie auch günstiger im Ausland erwerben.
Welche Versicherung beteiligt sich an den Kosten für das Hörgerät?
Menschen mit einer Hörschwäche bleiben nicht alleine auf den Kosten sitzen. Für Anschaffung, Betreuung und Unterhalt von Hörgeräten sind die Sozialversicherungen (IV/AHV) und selten die Grundversicherung der Krankenkasse zuständig.
Wann beteiligt sich die Grundversicherung?
Hörgeräte gehören nicht zu den sogenannten Hilfsmitteln, die von der Krankenkasse im Rahmen der Grundversicherung vergütet werden. Sie sind nicht Bestandteil der Mittel- und Gegenständeliste (MiGel). Allerdings kann laut MiGel (Ziffer 13.01) eine subsidiäre Finanzierung erfolgen. Voraussetzung ist aber: Die medizinischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein und die antragstellende Person darf nicht bezugsberechtigt für Leistungen aus den Sozialversicherungen sein (wegen fehlender Beiträge). Das ist kaum je der Fall und es betrifft im Besonderen Asylbewerbende oder zurückkehrende Auslandschweizerinnen und -schweizer.
Wann zahlt die Invalidenversicherung (IV)?
Bei einem Hörverlust von mindestens 20 Prozent im erwerbsfähigen Alter (Anspruch alle 6 Jahre) an vom Bundesamt für Sozialversicherungen zugelassene Hörgeräten.
Wann zahlt die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)?
Nach der Pensionierung und bei einem Hörverlust von mindestens 35 Prozent (Anspruch alle 5 Jahre) an vom Bundesamt für Sozialversicherungen zugelassene Hörgeräten.
Was zahlen IV und AHV an Hörgeräte?
Inhalt | IV | AHV** |
---|---|---|
Hörgeräte – bei einem Hörgerät | 840 Franken* alle 6 Jahre | 630 Franken alle 5 Jahre |
Hörgeräte – bei zwei Hörgeräten | 1’650 Franken* alle 6 Jahre | 1 237.50 Franken alle 5 Jahre |
Batterien (p.a.) – einseitige Versorgung | 40 Franken | 0 Franken |
Batterien (p.a.) – beidseitige Versorgung | 80 Franken* | 0 Franken |
Reparaturen – Elektronik | 200 Franken | 0 Franken |
Reparaturen – andere Schäden | 130 Franken | 0 Franken |
* Für Kinder und Jugendliche zahlt die IV bis zu 2’830 Franken für ein Hörgerät, 4’170 Franken für zwei Hörgeräte (Anspruch alle 6 Jahre bzw. wenn ein anerkannter HNO-Mediziner eine erhebliche Veränderung der Hörfähigkeit feststellt, auch früher). Die IV beteiligt sich mit einer jährlichen Batteriepauschale von 60 für ein bzw. 120 Franken für zwei Hörgeräte.
** Für Personen im ordentlichen AHV-Alter, die bereits wegen einer Hörbeeinträchtigung IV-Leistungen bezogen haben, gilt die Besitzstandswahrung.
Tipp: Manche Hörgeräteanbieter übernehmen für Personen im Rentenalter aus Marketinggründen die Differenz zur erhöhten AHV-Pauschale. Stehen Sie kurz vor der Pensionierung? Dann sollten sie unbedingt vorher eine Hörhilfe besorgen. So profitieren Sie von der so genannten Besitzstandswahrung und erhalten lebenslänglich die höheren IV-Leistungen.
Lohnt sich eine Zusatzversicherung bei Hörschwäche?
Die AHV-Pauschale von 630 Franken soll 75 Prozent der Kosten für ein einfaches und zweckmässiges Hörgerät samt Anpassung und Unterhalt decken. Für Einsteigergeräte ist das der Fall. Bei Geräten der Mittel- und Oberklasse (inkl. Servicegebühren) bleiben Betroffene aber schnell auf Tausenden von Franken sitzen.
Darum kann sich der Abschluss einer ambulanten Zusatzversicherung lohnen. Zusatzversicherungen beteiligen sich an der Restfinanzierung von ärztlich verordneten Hilfsmitteln zu einem bestimmten Prozentsatz und bis zu einem maximalen Betrag.
Das Angebot an ambulanten Zusatzversicherungen ist gross. Die Leistungspakete, aber auch die effektive Vergütung an Hilfsmittel wie Hörgeräte unterscheiden sich stark. Vergleichen Sie darum sorgfältig die Leistungen und Preise.