Grundstückgewinnsteuer in Zürich: Tarife und Tipps
Bei einem Immobilienverkauf müssen Sie den Gewinn versteuern. Die Bestimmungen für diese Grundstückgewinnsteuer unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Wir zeigen, was im Kanton Zürich gilt.

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1. Für wen fällt die Grundstückgewinnsteuer an?
Wer beim Verkauf einer Liegenschaft einen Gewinn erzielt, muss als Verkäuferin oder Verkäufer Grundstückgewinnsteuer bezahlen. Im Kaufvertrag können die Vertragsparteien die Übernahme der Steuer durch die Käuferin oder den Käufer festlegen. In der Praxis kommt das aber kaum vor.
Meist bestimmen die Kantone den Steuersatz und treiben die Steuer auch ein. In manchen Fällen sind die Gemeinden zuständig. Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer hängt grundsätzlich ab von
der Nutzungsart
der Eigentumsdauer
der Gewinnhöhe
Im Kanton Zürich unterliegen alle Gewinne aus Grundstücksverkäufen der Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um den Verkauf von Privat- oder Geschäftsvermögen handelt.
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2. Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich?
Im Kanton Zürich ist der Steuersatz progressiv ausgestaltet. Der Satz liegt zwischen 10 und 40 Prozent. Mit zunehmendem Verkaufsgewinn steigt der Steuersatz. Auf Verkaufsgewinne über 100’000 Franken fällt der maximale Steuersatz von 40 Prozent an.
Längere Besitzdauer, tiefere Grundstückgewinnsteuer
Neben diesem Grundtarif ist in Zürich auch die Besitzdauer ausschlaggebend für die Höhe der Grundstückgewinnsteuer. Der Kanton Zürich verlangt für Verkäufe nach weniger als einem Jahr einen Aufschlag von 50 Prozent. Bei Verkäufen nach weniger als zwei Jahren beträgt der Zuschlag 25 Prozent.
Nach fünf Jahren gewährt der Kanton Zürich einen Abschlag von fünf Prozent, nach zehn Jahren von 20 Prozent und ab 20 Jahren von 50 Prozent. Angerechnet werden nur volle Jahre. Grundstückgewinne unter 5'000 Franken werden nicht besteuert.
Was ist der steuerbare Grundstückgewinn?
Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer ist der steuerbare Grundstückgewinn unter Berücksichtigung der Besitzdauer. Der steuerbare Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Verkaufserlös.
Zu den Anlagekosten gehören
der Erwerbspreis unter Berücksichtigung der mit dem Erwerb verbundenen Kosten (Handänderungssteuer, Grundbuchgebühren und Notariatskosten)
die wertvermehrenden Aufwendungen (Kosten für Neubauten und Umbauten)
die übliche Maklerprovision und bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen die Baukreditzinsen
Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich: Tabelle
Tarif für die Steuerberechnung (§ 225 Steuergesetz) *
Prozentsatz | Bemessungsgrenze |
---|---|
10% | Für die ersten 4'000 CHF |
15% | Für die weiteren 6'000 CHF |
20% | Für die weiteren 8'000 CHF |
25% | Für die weiteren 12'000 CHF |
30% | Für die weiteren 20'000 CHF |
35% | Für die weiteren 50'000 CHF |
40% | Für die Gewinnteile über 100'000 CHF |
*Quelle: Kanton Zürich
Ermässigung nach Besitzdauer (§ 225, Abs. 1 Steuergesetz)
Ermässigung um | Anrechenbare Besitzdauer (volle Jahre) |
---|---|
5% | 5 Jahre |
8% | 6 Jahre |
11% | 7 Jahre |
14% | 8 Jahre |
17% | 9 Jahre |
20% | 10 Jahre |
23% | 11 Jahre |
26% | 12 Jahre |
29% | 13 Jahre |
32% | 14 Jahre |
35% | 15 Jahre |
38% | 16 Jahre |
41% | 17 Jahre |
44% | 18 Jahre |
47% | 19 Jahre |
50% | 20 Jahre und mehr |
Berechnungsbeispiel für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich
Beim Verkauf einer Liegenschaft erzielt der Verkäufer einen steuerbaren Grundstückgewinn von 75'000 Franken (Differenz Kaufpreis/Verkaufserlös). Die zu zahlende Grundstückgewinnsteuer berechnet sich wie folgt:
Für die ersten CHF 4'000 10 % = CHF 400 (10 % von CHF 4'000)
Für die nächsten CHF 6'000 15 % = CHF 900 (15 % von CHF 6'000)
Für die nächsten CHF 8'000 20 % = CHF 1'600 (20 % von CHF 8'000)
Für die nächsten CHF 12'000 25 % = CHF 3'000 (25 % von CHF 12'000)
Für die nächsten CHF 20'000 30 % = CHF 6'000 (30 % von CHF 20'000)
Für die nächsten CHF 50'000 35 % = CHF 8'750 (35 % von CHF 25'000)
Anteile über CHF 100'000 40 % = CHF 0
Grundstückgewinnsteuer CHF 20'650
War der Verkäufer beispielsweise acht Jahre im Besitz der Immobilie, erhält er eine Ermässigung von 14 Prozent.
Grundstückgewinnsteuer CHF 20'650
Ermässigung (14 %) CHF 2'891
Grundstückgewinnsteuer netto CHF 17'759
3. Wie kann ich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich reduzieren?
Umgehen können Sie die beim Verkauf Ihrer Immobilie anfallende Steuer nicht. Sie können die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich aber reduzieren. Dazu haben Sie folgende Möglichkeiten:
Alle Abzüge geltend machen
Je länger Sie im Besitz der Immobilie waren, desto tiefer ist die Steuer. Machen Sie alle Abzüge geltend: wertvermehrende Investitionen wie Renovationen, Maklerprovision, Kosten fürs Inserieren, Handänderungssteuern, Notariatshonorare sowie allenfalls die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank.
Comparis-Tipp
Legen Sie bereits beim Kauf einer Immobilie eine Kaufpreis-/Investitions-/Unterhaltsliste an. Darauf listen Sie sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Immobilie mit Datum und Betrag auf. So können Sie vor einem Verkauf prüfen, welche Abzüge Sie geltend machen dürfen. Eine professionelle Steuerberatung kann anhand der vollständigen Dokumente das Optimum für Sie ermitteln.
Grundstückgewinnsteuer aufschieben
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich aufschieben. Das ist der Fall bei Handänderungen. Steueraufschiebende Handänderungen sind gemäss Steuergesetz des Kantons Zürich:
Erbgang, Erbteilung und Vermächtnis
Erbvorbezug und Schenkung
Eigentumsübertragungen unter Eheleuten zur Abgeltung rechtlicher Ansprüche
Landumlegungen (Ausnahme bei gewissen Tauschgeschäften)
Umstrukturierungen (Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen)
vollständige oder teilweise Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstücks mit Ersatzbeschaffung
Verkauf eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks mit Ersatzbeschaffung
Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
Beachten Sie, dass für eine Aufschiebung der Verkauf der Liegenschaft und die Ersatzbeschaffung von ein und derselben Person getätigt werden müssen. Um aufschiebende Wirkung zu haben, dürfen Sie die Ersatzbeschaffung grundsätzlich maximal zwei Jahre nach dem Verkauf tätigen.
Weitere Informationen zur Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich, Formulare und Merkblätter finden Sie auf der Seite des Kantons.
Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 08.11.2022