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Grundstückgewinnsteuer in Zürich: Tarife und Tipps

Bei einem Immobilienverkauf müssen Sie den Gewinn versteuern. Die Bestimmungen für diese Grundstückgewinnsteuer unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Wir zeigen, was im Kanton Zürich gilt.

08.11.2022

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Luftaufnahme von Zürich

iStock / Rafael_Wiedenmeier

1.Für wen fällt die Grundstückgewinnsteuer an?
2.Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich?
3.Wie kann ich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich reduzieren?

1. Für wen fällt die Grundstückgewinnsteuer an?

Wer beim Verkauf einer Liegenschaft einen Gewinn erzielt, muss als Verkäuferin oder Verkäufer Grundstückgewinnsteuer bezahlen. Im Kaufvertrag können die Vertragsparteien die Übernahme der Steuer durch die Käuferin oder den Käufer festlegen. In der Praxis kommt das aber kaum vor.

Meist bestimmen die Kantone den Steuersatz und treiben die Steuer auch ein. In manchen Fällen sind die Gemeinden zuständig. Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer hängt grundsätzlich ab von

  • der Nutzungsart

  • der Eigentumsdauer

  • der Gewinnhöhe

Im Kanton Zürich unterliegen alle Gewinne aus Grundstücksverkäufen der Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um den Verkauf von Privat- oder Geschäftsvermögen handelt.

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2. Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich?

Im Kanton Zürich ist der Steuersatz progressiv ausgestaltet. Der Satz liegt zwischen 10 und 40 Prozent. Mit zunehmendem Verkaufsgewinn steigt der Steuersatz. Auf Verkaufsgewinne über 100’000 Franken fällt der maximale Steuersatz von 40 Prozent an.

Längere Besitzdauer, tiefere Grundstückgewinnsteuer

Neben diesem Grundtarif ist in Zürich auch die Besitzdauer ausschlaggebend für die Höhe der Grundstückgewinnsteuer. Der Kanton Zürich verlangt für Verkäufe nach weniger als einem Jahr einen Aufschlag von 50 Prozent. Bei Verkäufen nach weniger als zwei Jahren beträgt der Zuschlag 25 Prozent.

Nach fünf Jahren gewährt der Kanton Zürich einen Abschlag von fünf Prozent, nach zehn Jahren von 20 Prozent und ab 20 Jahren von 50 Prozent. Angerechnet werden nur volle Jahre. Grundstückgewinne unter 5'000 Franken werden nicht besteuert.

Was ist der steuerbare Grundstückgewinn?

Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer ist der steuerbare Grundstückgewinn unter Berücksichtigung der Besitzdauer. Der steuerbare Grundstückgewinn ist die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Verkaufserlös.

Zu den Anlagekosten gehören

  • der Erwerbspreis unter Berücksichtigung der mit dem Erwerb verbundenen Kosten (Handänderungssteuer, Grundbuchgebühren und Notariatskosten)

  • die wertvermehrenden Aufwendungen (Kosten für Neubauten und Umbauten)

  • die übliche Maklerprovision und bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen die Baukreditzinsen

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich: Tabelle

Tarif für die Steuerberechnung (§ 225 Steuergesetz) *

Prozentsatz Bemessungsgrenze
10% Für die ersten 4'000 CHF
15% Für die weiteren 6'000 CHF
20% Für die weiteren 8'000 CHF
25% Für die weiteren 12'000 CHF
30% Für die weiteren 20'000 CHF
35% Für die weiteren 50'000 CHF
40% Für die Gewinnteile über 100'000 CHF

Ermässigung nach Besitzdauer (§ 225, Abs. 1 Steuergesetz)

Ermässigung um Anrechenbare Besitzdauer (volle Jahre)
5% 5 Jahre
8% 6 Jahre
11% 7 Jahre
14% 8 Jahre
17% 9 Jahre
20% 10 Jahre
23% 11 Jahre
26% 12 Jahre
29% 13 Jahre
32% 14 Jahre
35% 15 Jahre
38% 16 Jahre
41% 17 Jahre
44% 18 Jahre
47% 19 Jahre
50% 20 Jahre und mehr

Berechnungsbeispiel für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich

Beim Verkauf einer Liegenschaft erzielt der Verkäufer einen steuerbaren Grundstückgewinn von 75'000 Franken (Differenz Kaufpreis/Verkaufserlös). Die zu zahlende Grundstückgewinnsteuer berechnet sich wie folgt:

Für die ersten CHF 4'000    10 % = CHF 400  (10 % von CHF 4'000)

Für die nächsten CHF 6'000    15 % = CHF 900  (15 % von CHF 6'000)

Für die nächsten CHF 8'000    20 % = CHF 1'600  (20 % von CHF 8'000)

Für die nächsten CHF 12'000   25 % = CHF 3'000  (25 % von CHF 12'000)

Für die nächsten CHF 20'000   30 % = CHF 6'000  (30 % von CHF 20'000)

Für die nächsten CHF 50'000   35 % = CHF 8'750  (35 % von CHF 25'000)

Anteile über CHF 100'000     40 % = CHF 0

Grundstückgewinnsteuer     CHF 20'650

War der Verkäufer beispielsweise acht Jahre im Besitz der Immobilie, erhält er eine Ermässigung von 14 Prozent.

Grundstückgewinnsteuer     CHF 20'650

Ermässigung (14 %)       CHF 2'891

Grundstückgewinnsteuer netto CHF 17'759

3. Wie kann ich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich reduzieren?

Umgehen können Sie die beim Verkauf Ihrer Immobilie anfallende Steuer nicht. Sie können die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich aber reduzieren. Dazu haben Sie folgende Möglichkeiten:

Alle Abzüge geltend machen

Je länger Sie im Besitz der Immobilie waren, desto tiefer ist die Steuer. Machen Sie alle Abzüge geltend: wertvermehrende Investitionen wie Renovationen, Maklerprovision, Kosten fürs Inserieren, Handänderungssteuern, Notariatshonorare sowie allenfalls die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank.

Comparis-Tipp

Legen Sie bereits beim Kauf einer Immobilie eine Kaufpreis-/Investitions-/Unterhaltsliste an. Darauf listen Sie sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Immobilie mit Datum und Betrag auf. So können Sie vor einem Verkauf prüfen, welche Abzüge Sie geltend machen dürfen. Eine professionelle Steuerberatung kann anhand der vollständigen Dokumente das Optimum für Sie ermitteln.

Grundstückgewinnsteuer aufschieben

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich aufschieben. Das ist der Fall bei Handänderungen. Steueraufschiebende Handänderungen sind gemäss Steuergesetz des Kantons Zürich:

  • Erbgang, Erbteilung und Vermächtnis

  • Erbvorbezug und Schenkung

  • Eigentumsübertragungen unter Eheleuten zur Abgeltung rechtlicher Ansprüche

  • Landumlegungen (Ausnahme bei gewissen Tauschgeschäften)

  • Umstrukturierungen (Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen)

  • vollständige oder teilweise Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstücks mit Ersatzbeschaffung

  • Verkauf eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks mit Ersatzbeschaffung

  • Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

Beachten Sie, dass für eine Aufschiebung der Verkauf der Liegenschaft und die Ersatzbeschaffung von ein und derselben Person getätigt werden müssen. Um aufschiebende Wirkung zu haben, dürfen Sie die Ersatzbeschaffung grundsätzlich maximal zwei Jahre nach dem Verkauf tätigen.

Weitere Informationen zur Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich, Formulare und Merkblätter finden Sie auf der Seite des Kantons.

Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 08.11.2022