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Gebühren

Gerichtsgebühren

In der Schweiz muss der Kläger die Gerichtskosten vorausbezahlen. Personen unter dem Existenzminimum können die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen.

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1.Schliesst die Rechtsschutzversicherung Gerichtsgebühren ein?
2.Wie kommen Menschen zu ihrem Recht, die sich weder Gerichtsgebühren noch Anwalt leisten können?

In der Schweiz gilt landesweit die Praxis, dass der Kläger einen Vorschuss auf die absehbaren Gerichtskosten bezahlen muss. Diese richten sich primär nach dem Streitwert. Die tatsächliche Höhe dieser Gebühren kann jedoch zwischen den Kantonen bei vergleichbaren Fällen um ein Mehrfaches schwanken. Bei einem Sieg muss der Kläger selbst den Vorschuss beim Beklagten zurückholen. Bei finanziellen Problemen des Beklagten droht dem Kläger der Verlust seines Vorschusses.

Schliesst die Rechtsschutzversicherung Gerichtsgebühren ein?

Die Rechtsschutzversicherung zahlt grundsätzlich alle Gerichtskosten. Das gilt aber nur in den versicherten Bereichen. Das ist etwa in erbrechtlichen Fragen, bei Scheidungen oder bei Auseinandersetzungen mit Banken nicht der Fall. Auch der Nachbarschaftsstreit oder Prozesse gegen Sozialversicherungen oder den Arbeitgeber sind nicht immer bzw. nur beschränkt von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt.

Wie kommen Menschen zu ihrem Recht, die sich weder Gerichtsgebühren noch Anwalt leisten können?

Personen unter oder am Existenzminimum können für ein nicht aussichtslos erscheinendes Gerichtsverfahren die sogenannte unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen. Wird sie durch das Gericht gewährt, kommt die Wohngemeinde für die Gerichts- und nötigenfalls auch für die Anwaltskosten auf.