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Unwetter: So wickeln Sie Schäden einfach ab

Es donnert, rumpelt und blitzt. Auch in der Schweiz hinterlassen Unwetter nicht selten Schäden im Millionenbereich. Finanzielle Engpässe sind die Folge. Wie Sie im Schadensfall richtig vorgehen, lesen Sie hier.

09.05.2022

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Unwetter im Sommer hinterlassen Schäden, wie Überschwemmungen in der Wohnung.

iStock / AndreyPopov

1.Schadenmeldung
2.Offene Fragen klären
3.Schäden dokumentieren
4.Aufräumarbeiten mit Versicherung absprechen
5.Nicht klein beigeben
6.Anbieterwechsel prüfen

Heftige Gewitter und Sturmböen – in der Schweiz keine Seltenheit. Unwetter verursachen Schäden in Millionenhöhe. Nach den Sachschäden drohen meist finanzielle Engpässe. Comparis nennt die wichtigsten Punkte für eine reibungslose Schadenabwicklung.

Ob Blitzschlag, Hagel oder Überschwemmung – die Folgen eines Unwetterschadens stellen betroffene Hauseigentümer und Mieter oft vor grosse finanzielle Hürden. Versicherungen helfen, die Hürden zu meistern. So gehen Sie am besten vor:

1. Schadenmeldung

Die meisten Versicherungen bieten eine Schadenmeldung mittels Online-Formular an. Dies hat den Vorteil, dass Dokumente wie Schadenlisten, Fotos oder Belege direkt hochgeladen werden können. Allerdings: Die Reaktionszeit der Versicherungsgesellschaften dauert bei online eingereichten Schadenmeldungen in der Regel länger als per Telefon.

Online-Schadenformulare sowie die Hotlines der einzelnen Versicherungsgesellschaften:

2. Offene Fragen klären

Viele Versicherungsgesellschaften verfügen über ein breites Netzwerk an professionellen Service-Partnern, die Unwetterschäden beheben. Zudem trägt die Hausratversicherung normalerweise die Kosten für solche Hilfeleistungen. Es ist Ihr gutes Recht, in solch herausfordernden Schadenlagen von der Versicherungsgesellschaft Hilfe zu erhalten. Sollte Ihre Hausratversicherung nicht Hand bieten, fragen Sie nach. Fachmännische Dienstleistungen umfassen unter anderem:

  • Reinigungs- und Sanierungshilfe (oft auch für die Protokollierung der beschädigten Sachen hilfreich)

  • Entwässerungshilfe

  • Bautrocknung

  • Schreinerservice

  • Elektrofachkräfte

  • Geruchsneutralisation

  • Mulden- und Entsorgungsservice

3. Schäden dokumentieren

Damit die Schadenzahlung möglichst schnell und angemessen ausfällt, notieren Sie alle beschädigten Objekte auf einer Schadenliste inklusive Kaufdatum, Marke und Preis. Machen Sie Fotos der beschädigten Sachen.

Wichtig: Geben Sie bei Einsendung der Schadenliste die gewünschte Zahlungsverbindung an, damit das Geld überwiesen werden kann.

4. Aufräumarbeiten mit Versicherung absprechen

Bei hohem Schadenausmass schicken die meisten Versicherungsgesellschaften einen Inspektor vorbei. Schadenaufnahme und -schätzung vor Ort können so genauer erfolgen. Belege und Schadenlisten können Sie dem Fachmann mitgeben. Erstellen Sie eine Kopie.

Wichtig: Kann die Schadeninspektion erst in einigen Tagen erfolgen, klären Sie mit der Versicherung ab, ob Sie bereits mit den Aufräumarbeiten beginnen können. 

5. Nicht klein beigeben

Einige Versicherer übernehmen bei Bedarf Hotelübernachtungen. Andere ermöglichen eine kostenfreie psychologische Betreuung. Wer mit der gesamten Schadenabwicklung dennoch unzufrieden ist, sucht am besten das Gespräch mit der Versicherungsgesellschaft.

6. Anbieterwechsel prüfen

Sie haben nach Schadenauszahlung die Möglichkeit, die Hausratversicherung zu wechseln (Kündigung spätestens 14 Tage nach Kenntnis der Schadenzahlung). Eine wichtige Rolle bei der Auswahl des geeigneten Versicherers spielt neben dem Sparpotenzial auch die Servicequalität. Letzteres zeigt sich meist erst, wenn der Schadenfall eintritt.

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Beispiele versicherter Unwetterschäden

(abzüglich des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts)

  • Sturmwind über 75km/h: Verbogene Velorahmen wegen umgefallener Bäume

  • Hagel: geborstene Glastische auf Balkonen

  • Hochwasser:  überflutete Keller

  • Steinschlag: eingeschlagene Fenster und Glastüren

  • Erdrutsch: durch Schlammlawinen überdeckte Vorplätze

  • Grundwasser: in Innenräume eingedrungenes Grundwasser

  • Blitzschlag: beschädigte Elektrogeräte

Dieser Artikel wurde erstmals produziert am 04.02.2020