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Gebühren

Lenkungsabgaben

Lenkungsabgaben können eine steuerliche Komponente enthalten. Ziel der Lenkungsabgabe ist eine Verhaltensänderung.

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1.(Reine) Lenkungsabgabe
2.Lenkungsgebührenabgabe
3.Lenkungssteuer

Lenkungsabgaben sind eine Alternative zu polizeilichen Verboten oder Geboten. Sie sollen das Verhalten der Bevölkerung oder von Bevölkerungsteilen beeinflussen. Sie können aber auch eine steuerliche Komponente enthalten. Je nach der Gewichtung der steuerlichen Komponente spricht man von einer (reinen) Lenkungsabgabe, Lenkungsgebührenabgabe oder einer Lenkungssteuer.

(Reine) Lenkungsabgabe

Die reine Lenkungsabgabe hat keinerlei steuerliche Aspekte. Sie ist auch kein Entgeld für eine staatliche Leistung. Der Ertrag aus Lenkungsabgaben fliesst ohne Zweckbestimmung an Private oder Unternehmen zurück (z.B. CO-Abgabe nach CO-Gesetz)

Lenkungsgebührenabgabe

Die Lenkungsgebührenabgabe verbindet das Verursacherprinzip mit einem Lenkungszweck. Ein Teil dieser Gebühr wird nach dem Verursacherprinzip für die Begleichung der Kosten für ein staatliches Angebot gebraucht. Darüber hinausgehende Beträge werden durch einen Lenkungszweck gerechtfertigt. Beispiele für die Lenkungsgebührenabgabe sind emissionsabhängige Landegebühren und emissionsabhängige Taxistandtarife. In dieselbe Kategorie gehören auch Gebühren für längeres Parkieren.

Lenkungssteuer

Bei der Lenkungssteuer stehen fiskalische Motive im Vordergrund. Die angestrebte Verhaltensänderung hat sekundären Charakter. Bekannteste Lenkungssteuern sind die Alkohol- und die Tabaksteuer