Wie kann ich Ergänzungsleistungen beantragen?

Bei knapper Rente können Ergänzungsleistungen helfen. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, was die Ergänzungsleistungen vergüten und wie Sie einen Antrag stellen.

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Melanie Eberlein

02.11.2022

Welche Ergänzungsleistungen bekomme ich wann?

iStock / kasto80

1.Was sind Ergänzungsleistungen?
2.Habe ich Anspruch auf Ergänzungsleistungen?
3.Welche Ergänzungsleistungen gibt es?
4.Wie hoch sind die Ergänzungsleistungen?
5.Wie stelle ich einen Antrag auf Ergänzungsleistungen?
6.Kann ich Ergänzungsleistungen rückwirkend beantragen?

1. Was sind Ergänzungsleistungen?

Wenn die Rente nicht mehr Ihre minimalen Lebenskosten deckt, können Sie Ergänzungsleistungen zur AHV und IV beantragen. Bei Pflegebedürftigkeit etwa kann es schnell passieren, dass Sie mit dem Geld nicht mehr auskommen.

Gemäss der Bundesverfassung müssen die AHV- (Alters- und Hinterlassenenversicherung) und IV-(Invalidenversicherungs-)Renten das Existenzminimum decken. Deshalb haben AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentner in der Schweiz einen rechtlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL), sollte das Geld knapp sein.

Etwa die Hälfte der IV- und rund 12 Prozent der AHV-Beziehenden erhalten Zuschüsse aus den Ergänzungsleistungen. Die Tendenz ist steigend.

2. Habe ich Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind ein Wohnsitz in der Schweiz und der Bezug einer Rente:

  • AHV- oder IV-Rente

  • Hilflosenentschädigung der IV (nach Vollendung des 18. Lebensjahres)

  • Taggelder der IV (während mindestens 6 Monaten)

  • Witwen-/Witwer- oder Waisenrente

Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU/Efta-Staaten mit Wohnsitz in der Schweiz erhalten Ergänzungsleistungen erst, nachdem sie eine bestimmte Zeit in der Schweiz gelebt haben. Für Angehörige von Nicht-EU/Efta-Staaten mit einem Staatsvertrag oder Flüchtlinge sind das fünf Jahre, für Angehörige von Staaten ohne Staatsvertrag zehn Jahre.

3. Welche Ergänzungsleistungen gibt es?

Sind bei Ihrer provisorischen Berechnung die Ausgaben höher als die Einnahmen, sollten Sie sich für die Ergänzungsleistungen anmelden. Bei der Vergütung gibt es zwei Kategorien von Ergänzungsleistungen:

  • regelmässige monatliche Beiträge

  • Beiträge für ungedeckte Krankheits- und Behinderungskosten

Monatliche Ergänzungsleistungen

Die regelmässigen monatlichen Beiträge werden zusammen mit Ihrer AHV- oder IV-Rente ausbezahlt. Sie errechnen sich aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen.

  • Berufsauslagen

  • Kosten für Gebäudeunterhalt und Hypothekarzinsen

  • Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenversicherung (kantonal unterschiedlich)

  • Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung (die tatsächliche Prämie, jedoch höchstens die kantonale oder regionale Durchschnittsprämie, ohne Prämienverbilligung), AHV, IV und EO

  • Alimente

  • Ausgaben für allgemeinen Lebensbedarf, Mietzins und Nebenkosten der Wohnung, wenn Sie zu Hause leben

  • Wenn Sie im Heim oder Spital leben: Tagestaxe und persönliche Auslagen etwa für Kleider, Körperhygiene, Zeitungen, Steuern

Achtung: Die anerkannten Ausgaben sind begrenzt.

  • Renten der beruflichen Vorsorge (AHV, IV, MV, UV)

  • Einkünfte aus Vermögen (Zinsen, Miete, Pacht, Nutzniessung)

  • Mietwert der Wohnung

  • Alimente

  • Taggelder der Krankenkasse, IV, ALV, UV

  • Leistungen von Arbeitgebern

  • Erwerbseinkommen (bei IV-Taggeldbezügern)

  • Ein Teil des Vermögens (bei Alleinstehenden beträgt die Freivermögensgrenze 30’000 und bei Ehepaaren 50’000 Franken)

  • Verwandtenunterstützungen

  • Leistungen der Fürsorge und Sozialhilfe

  • Hilflosenentschädigungen

  • Assistenzbeiträge der AHV/IV

  • Stipendien

Beiträge für ungedeckte Krankheits- und Behinderungskosten

Zusätzlich zu den monatlichen Leistungen zahlen die Ergänzungsleistungen auch Beiträge für allfällig ungedeckte Krankheits- und Behinderungskosten. Dazu zählen:

  • Zahnarztrechnungen

  • durch die obligatorische Krankenversicherung nicht gedeckte Ausgaben für Pflege und Betreuung 

  • ärztlich verordnete Erholungs- und Badekuren

  • notwendige Hilfsmittel und Transporte zum nächsten medizinischen Behandlungsort

Zudem beteiligen sich die Ergänzungsleistungen pro Jahr mit bis zu 1'000 Franken an der Franchise und dem Selbstbehalt der obligatorischen Krankenversicherung. Das entspricht der maximalen Kostenbeteiligung mit der Mindestfranchise.

Die jährlichen Höchstbeträge für ungedeckte Krankheits- und Behinderungskosten betragen für Alleinstehende 25'000 Franken, für Ehepaare 50'000 Franken und für Bewohner eines Heimes 6'000 Franken. In einigen Kantonen liegen die Maximalbeträge höher. Die Beträge sind aber immer nur so hoch wie die effektiven Kosten und werden nur ausbezahlt, wenn keine andere Versicherung (Krankenkasse, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, AHV oder IV) die Kosten übernimmt.

4. Wie hoch sind die Ergänzungsleistungen?

Die Höhe der Ergänzungsleistungen ist kantonal unterschiedlich. Eine provisorische Schätzung der regelmässigen Beiträge ist mit dem EL-Rechner anonym möglich.

5. Wie stelle ich einen Antrag auf Ergänzungsleistungen?

Ergänzungsleistungen erhalten Sie nicht automatisch. Sie müssen sie beantragen.

Normalerweise können Sie den Antrag in der Wohngemeinde oder als Heimbewohnende in der ehemaligen Wohngemeinde stellen. Lassen Sie sich dabei nicht verwirren: Die zuständigen Stellen heissen je nach Gemeinde oder Kanton anders, etwa «EL-Stelle», «AHV-Zweigstelle», «Ausgleichskasse», «Sozialversicherungsanstalt» oder «-zentrum». Eine Liste der zuständigen EL-Stellen finden Sie hier.

Wenn Sie Ergänzungsleistungen beziehen, sind Sie von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreit. Reichen Sie dazu bei der Serafe AG das Bestätigungsschreiben des EL-Bezuges ein.

6. Kann ich Ergänzungsleistungen rückwirkend beantragen?

Die Ergänzungsleistungen werden in bestimmten Fällen rückwirkend ausgezahlt. Das gilt, wenn Sie den Antrag innert sechs Monaten nach der Verfügung einer AHV- oder IV-Rente stellen (Art. 22 ELV). Dann bekommen Sie rückwirkend die Leistungen ab Anmeldung zur Rente, frühestens aber ab Rentenberechtigung.

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